Vereinssatzung
§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein der Freiwilligen Feuerwehr Schornweisach e. V."
Der Verein hat seinen Sitz in Schornweisach
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 - Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Schornweisach insbesondere durch die
Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 - Mitglieder
Mitglieder des Vereins können sein:
Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
fördernde Mitglieder,
Ehrenmitglieder.
Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven
Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder
besondere Dienstleistungen.
Z u Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf
sonstige Weise um das Feuerwehrwesen in Schornweisach besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz
in Schornweisach haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die
Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds,
durch Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste,
durch Ausschluss.
Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.
Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu
rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat
der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt
der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 - Vorstandschaft
Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassenwart,
dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Schornweisach soweit er dem Verein angehört und nicht in
eine Funktion gemäß. Nummer a bis d gewählt wird.
Beisitzer, Vertrauensleute
Die unter Absatz 1 Nr. a bis d und f genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder
bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch
Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären.
§ 9 - Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen
Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
Einberufung der Mitgliederversammlung,
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Verwaltung des Vereinsvermögens,
Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes nach § 26 BGB haben die
Einzelvertretungsbefugnis und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der stellvertretende
Vorsitzende kann intern den Vorsitzenden nur vertreten, wenn dieser verhindert ist.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 50 Euro sind intern für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand
zugestimmt hat.
§ 10 - Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort
und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 11 - Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden
aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen
Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist
der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 - Mitgliederversammlung
D ie Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstands,
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch Bekanntgabe im
Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Uehlfeld einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung
mitzuteilen. Bei einer Satzungsänderung muss die Änderung mitgeteilt werden.
Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden
schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 13 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für
die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die
Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies
beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder
insgesamt und die Zahl der aktiven Mitglieder gesondert, die Person des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 - Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das
Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und
ausschließlich für das Feuerwehrwesen in Schornweisach zu verwenden hat.
§ 16 - Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13. Oktober 2005 in Schornweisach beschlossen.
Die Satzung wird dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur
Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.
Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.